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1,46820/Muharram/1444 , 18/August/2022

Die Verwendung einer Ei- oder Samenzelle von einer dritten Person zur künstlichen Befruchtung

Frage: 21871

Wie ist das Urteil über die künstliche Befruchtung, wenn die Ei- oder Samenzelle von einer dritten Person stammt? Wem wird in diesem Fall das Kind zugeschrieben?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah, und der Segen und Frieden seien auf den Gesandten Allahs. Um fortzufahren:

Wenn bei der künstlichen Befruchtung eine dritte Person, und nicht die Eheleute, hinzugezogen wird, wie wenn eine Eizelle von einer Fremden ist, dass eine andere Frau die Schwangerschaft übernimmt oder dass die Samenzelle von einem anderen Mann ist. In diesem Fall ist die Befruchtung verboten, da sie als Zina (unehelicher Geschlechtsverkehr) gilt, denn das Einführen des Spermas des Mannes gilt als Geschlechtsverkehr in Bezug auf alles, was erlaubt und verboten ist.

Was das Kind angeht, das auf diese Art entsteht, so wird es der Mutter, die es auf die Welt bringt, zugeschrieben und nicht dem Mann, dem die Samenzelle gehört. Es ist wie das Urteil der Zina. Und wenn dieser Mann behauptet der Vater des Kindes zu sein, und niemand ihm dies streitig macht, dann wird es ihm als Kind zugesprochen, da die islamische Gesetzgebung danach trachtet die Menschen ihren Vätern zuzusprechen. Was den Hadith: „Das Kind gehört zum (Ehe)Bett und dem Ehebrecher steht der Stein zu“, so bezieht sich das auf den Fall, wenn es diesbezüglich einen Streit gibt, so wie dies der Grund dieses Hadiths darlegt.

Referenz

Quelle

Aus dem „Ad-Da’wa“ Magazin, Nr. 1796, p. 20

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