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Beteiligung am Schlachttier von jemandem, der es für das Hochzeitsmahl (Walima) schlachtet und das ausreichende Ausmaß des Hochzeitsmahls

Question: 255557

Ein Verwandter von uns wird am zweiten Festtag eine Kuh für das Hochzeitsmahl schächten. Ist es erlaubt uns an diesem Schlachttier zu beteiligen, natürlich mit der Absicht, der Sunnah der Schächtung eines Opfertiers zum Opferfest nachzukommen. Erlangen wir damit die volle Belohnung?

Summary of answer

Fazit: Es ist unproblematisch, dass du dir mit deinen Verwandten ein Schlachttier teilst, solange dir ein Siebtel der Kuh zu Teil wird, was du als dein Opfertier (Udhiya) beabsichtigt hast. Weniger als das ist für dich nicht genügend. Die übrigen Beteiligten können sich den Rest aufteilen und wie sie möchten verwenden, für das Hochzeitsmahl oder etwas anderes. Es muss angemerkt werden, dass das erforderliche Alter der Kuh als Opfertier zwei Jahre beträgt, und eine jüngere Kuh nicht genügend ist, selbst wenn sie viel Fleisch besitzt. Siehe dazu die Frau Nr. (41899) Und Allah weiß es am besten.

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Man kann das Hochzeitsmahl in jeglicher Form vom Essen den Anwesenden angeboten werden und es gilt als angerichtet, selbst wenn es (das Mahl) nur aus Gerste ist.
In „Mausuˈa Al-Fiqhiyya“ (45/250) wurde gesagt:
„Die hanafitischen, malikitischen, schafiˈitischen und hanbalitischen Rechtsgelehrten sind der Ansicht, dass dem Hochzeitsmahl (Walima) kein Mindestmaß festgesetzt wurde. So hat man durch irgendetwas an Essen nach der Sunnah gehandelt, selbst wenn es zwei Mudd Gerste sind (1 Mudd = ca. 0,7 Liter). Dies, aufgrund dessen, was in einem authentischen Hadith überliefert wurde: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- hat bei der Heirat einiger seiner Frauen das Hochzeitsmahl (Walima) im Ausmaß von zwei Mudd von Gerste angerichtet.“

ˈIyadh überlieferte den Konsens (Ijmaˈa) darüber, dass das Hochzeitsmahl kein Mindestausmaß hat, und dass womit man es auch immer anrichtet, man der Sunna gefolgt ist.
Asch-Schafiˈi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Für denjenigen, der es sich leisten kann, ist das Mindestausmaß für das Hochzeitsmahl ein Schaf, und für alle anderen das, was sie aufbringen können. Dieses, da es vom Propheten

-Allahs Segen und Frieden auf ihm- überliefert wurde, dass er zu ˈAbdurrahman Ibn ˈAuf sagte, als dieser geheiratet hat: „Richte das Hochzeitsmahl an, selbst wenn es nur ein Schaf ist.“

An-Nasaai -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

Gemeint ist: Das Geringste der Vollständigkeit ist ein Schaf. Es ist anzumerken, dass es erlaubt ist das Hochzeitsmahl mit einem beliebigen Mahl anzurichten. Dieses umfasst Essen und Getränke, welche während der Eheschließung vorgesetzt werden, Zucker und anderes, selbst für einen Reichen.
Eine Gruppe der Hanbaliten ist der Ansicht, dass es beliebt ist (Mustahab), dass das Hochzeitsmal aus wenigstens einem Schaf besteht.

Az-Zarkaschi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Was seine -Allahs Segen und Frieden auf ihm- Aussage: „Selbst, wenn es nur ein Schaf ist.“  -anbelangt, so steht das Schaf hier für die Reduzierung –und Allahs weiß es am besten-. Reduzierung bedeutet hier: Selbst wenn es etwas Kleines ist, wie ein Schaf.
Al-Mardawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Aus diesem entnimmt man, dass das Hochzeitsmahl auch weniger als ein Schaf betragen kann. Und aus der ersten Überlieferung wird entnommen, dass mehr als ein Schaf zubereitet werden kann, weil es (das Schaf) als etwas Geringes/Kleines dargestellt wurde.“

[Ende des Zitats]

Zweitens:
Es ist ausreichend, dass der Anteil am Opfertier ein Siebtel eines Kamels oder einer Kuh beträgt, wie bereits in der Antwort auf die Frage Nr. (45757) eingegangen wurde.
Drittens:
Es ist erlaubt, dass man sich eine Kuh oder ein Kamel teilt, selbst wenn einige der Beteiligten nicht das Opfertier (Udhiya) an sich beabsichtigen, sondern lediglich Fleisch haben möchten, um damit das Hochzeitsmahl anzurichten, oder es zu essen oder zu verkaufen etc.
An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Majmuˈu“ (8/372):
„Es ist erlaubt, dass sich sieben Leute an einem Kamel oder einer Kuh als Opfertier (Udhiya) beteiligen, ungeachtet dessen, ob sie alle Angehörige eines Hauses (einer Familie) sind oder Einzelpersonen, und gleich, ob einige von ihnen nur Fleisch haben wollen. Sie (sein Anteil) ist für den, der es als Opfertier beabsichtigt genügend. Außerdem ungeachtet dessen, ob es ein Opfertier ist, dass man darbringen musste oder es freiwillig getan hat. Dieses ist unsere Rechtsansicht (Madhhab) und es war die Ansicht von Ahmad und den meisten Gelehrten.“ [Ende des Zitats]
Ibn Qudama -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Mughni“ (13/363):
„Das Kamel genügt für sieben Leute, und ebenso die Kuh. Und dieses ist die Aussage der meisten Gelehrten…“ Danach erwähnte er einige Überlieferungen, die hierauf deuten, und sagte daraufhin: „Wenn das fest steht, so ist es gleichgültig, ob die Beteiligten (die sich das Schlachttier teilen, Angehörige eines Hauses (Familie) sind oder nicht, oder ob sie zur Schächtung des Opfertiers verpflichtet sind  oder es freiwillig tun, oder ob einige von ihnen ein Opfertier (als Annäherung zu Allah) beabsichtigen oder bloß Fleisch haben wollen. Dieses, da für jede Person sein Anteil ausreichend ist, und die Absicht eines anderen ihm dabei nicht schadet.“ [Ende des Zitats].

Source

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