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Die Zeit des ‘Ischa-Gebetes in Gebieten, in denen die Abendröte erst sehr spät verschwindet.

Question: 135415

Wir sind saudische Studenten, welche nach Großbritannien, genauer gesagt nach Birmingham, zum Studium geschickt wurden. Nun stehen wir in diesen Tagen zu Beginn des Sommers einem Problem gegenüber, nämlich der Länge der Zeitspanne zwischen der Zeit des Eintretens vom Abendgebet (Maghrib) und der Zeit des Eintretens vom Nachtgebet (‘Ischa). Und jedes Jahr tobt unter den Muslimen Aufregung, was sie tun sollen. Einige Moscheegemeinden verrichten das ‘Ischa-Gebet 90 Minuten nach dem Eintreten des Maghrib-Gebetes, und einige warten ab, bis die Abendröte verschwunden ist, was manchmal zu einer Zeitspanne von 3 Stunden führt. Dieses bring die Menschen in eine Bedrängnis, vor allem wegen der Kürze der Nacht.

In unserem Studentenwohnheim verrichten wir Muslime das Nachtgebet in zwei Gruppen. Die erste Gruppe verrichtet das Gebet nach 90 Minuten, wobei sie sich auf Folgendes stützen:

Erstens, dass Schaikh ibn ‘Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig  sein, in einer seiner Ansprachen erwähnte, dass die längste Zeitspanne zwischen dem Eintretens der Zeit von Maghrib und der von ‘Ischa 1:32 Stunden beträgt.

Zweitens, beruhend auf einigen Reschtsurteilen (Fatawa) eines der, im Königreich (Saudi Arabien), berühmten Gelehrten.

Drittens: In einigen Regionen und während einiger Tage des Jahres und einiger Jahreszeiten verschwindet die Abendröte nicht.

Viertens: Einige der Moscheegemeinden und islamischen Zentren berufen sich auf die 90-Minuten-Regel.

Fünftens: Dass die gesegneten zwei Moscheen (Mekka/Medina) diese Methode bewilligen. Was die anderen Gemeinschaften angeht, so beten sie viel später, auf dem Folgenden aufbauend: Erstens: Aufgrund des Rechtsurteiles (Fatwa) des Ständigen Komitees, dass nämlich jedes Gebet nach seinem islamrechtlich vorgeschriebenem Zeitplan zu verrichten ist, entsprechend der legitimen islamrechtlichen Anzeichen (Wenn die Nacht und der Tag voneinander zu unterscheiden sind).

 Zweitens: Aufgrund eines Rechtsurteiles eines anderen berühmten Gelehrten aus Saudi Arabien, in welchem er betont, dass der Ijtihad (selbstständige Urteilsfindung) bezüglich der 90 Minuten Regel fehlerhaft ist.

Drittens: Dass einige Moscheegemeinden und islamische Zentren dieses so tun.

Viertens: Aufgrund des von der Muslim Welt Liga (WMA) bewährten Zeitplanes.

Im Grunde genommen – O geehrter Schaikh – bereitet uns der WMA- Zeitplan während einiger Jahreszeiten Bedrängnis und Schwierigkeiten. In Bezug auf unsere Gebete verlassen wir uns auf die Website www.islamicfinder.org, welche alle Gebetszeitpläne bereitstellt, sowie alle bekannten Berechnungsmethoden, mit zusätzlicher Möglichkeit persönlicher Anpassung. In Anbetracht der Tatsache, dass wir weder im Internet noch sonst wo eine Studie bezüglich dieser Angelegenheit oder ein klares Rechtsurteil gefunden haben, so erwarten wir – O geehrter Schaikh – eine genügende Recherche und heilende (erlösende) Antwort bezüglich welcher wir Allah bitten, dass er durch sie die Herzen in Einklang bringt und sie auf der Wahrheit, in Bezug auf diese Angelegenheit, vereinigt. Möge Allah euch mit Gutem belohnen.

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Erstens:
Von den Bedingungen des Gebetes, auf welche sich die Gelehrten geeinigt haben,ist das Eintreten der Gebetszeit.

Allah sagte im Koran: „Das Gebet ist denGläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben.“

[Surah an-Nisaa 4:103]
Schaikh Abdurrahman as-Sa’di, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte: „Diesbedeutet „zu seiner verpflichteten Zeit.“ Dieses weist somit auf dieVerpflichtung (der Einhaltung) der Gebetszeit. Diese Zeit ist festgelegt unddas Gebet ist außerhalb dieser (Zeit) ungültig. Das sind die Zeitenwelche bei den Muslimen festgelegt sind, (und sie kennen sie) die Kleinen sowiedie Großen, die Wissenden sowie Unwissenden.“ [Tafsir as-Sa’di, S. 198]

Die Anfangszeit vom Maghrib-Gebet beginnt mit demVerschwinden der Sonnenscheibe hinter dem Horizont, und seine Endzeit ist – womitdann auch die Zeit für das ‘Ischa-Gebet eintritt – wenn die Abendröteverschwindet.

So wurde von ‘Amr ibn al-‘Aas, möge Allahzufrieden mit ihnen sein, überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs,Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Die Zeit des Abendgebetes (Maghrib)ist vom Verschwinden der Sonne (Sonnenuntergang) bis zum Verschwinden derAbendröte, und die Zeit des Nachtgebetes (‘Ischa) ist bis zurMitternacht.“

[Überliefert von Muslim, 612]

Diese von der islamischen Gesetzgebung festgesetztenZeiten gelten nur für jene Länder, in denen die Nacht und der Tag 24Stunden haben. Die Länge des Tages und die Kürze der Nacht spielen hierbeikeine Rolle, es sei denn, dass die Zeit für das ‘Ischa-Gebet nicht ausreicht,um das Gebet zu verrichten. Und falls die Zeit nicht ausreicht, dann ist es so,als ob es (das ‘Ischa-Gebet) keine Zeit hat. In diesem Fall wird die Zeit nachdem nächsten Land bestimmt, in welchem es Nacht und Tag gibt, welche fürder Verrichtung der fünf täglichen Gebete ausreichend Raum bieten.

Dieses euer Anliegen gehört zu denjenigenDingen, mit denen sich die Gelehrten beschäftigt haben, untereinanderwissenschaftlich diskutiert und Rechtsurteile (Fatawa) erlassen haben. Einervon ihnen verfasste eine eigenständige Abhandlung darüber mit dem Titel„Die Zeit des ‘Ischa-Gebetes und die Zeit des Fastenbrechens (Imsak) in denGebieten, in denen die Abendröte nur sehr spät verschwindet und derMorgen sehr früh einbricht.“ Er ist der Direktor des islamischenForschungsinstitutes in Istanbul, Dr. Tayaar Aalati Qawlaj.
Die Gelehrten haben bezüglich dieser Angelegenheit drei verschiedene Aussagengetroffen.

Die erste Aussage:

Das Nehmen der Erleichterung indem man dasMaghrib- und ‘Ischa-Gebet zusammenlegt, aufgrund der Beschwerlichkeit, dienicht geringer ist als ein heftiger Regen oder Ähnliches, was zu denRechtfertigungen des Zusammenlegens der Gebete gehört.
Die zweite Aussage:

Die Bestimmung der Zeit für das Nachtgebet.Einige von ihnen (den Gelehrten) haben dazu aufgerufen, dass man sich hierbeinach Mekka al-Mukarrama richtet. Zu denjenigen, welche diese Ansicht vertreten,gehört auch der Autor der erwähnten Abhandlung.

Die dritte Aussage:
Das Festhalten an den, in der Schari’ah, vorgeschriebenen Zeit für das ‘Ischa-Gebet,nämlich dem Verschwinden der Abendröte, solange diese Zeit für dieVerrichtung des Gebetes ausreichend ist.

Diese letzte Aussage ist jene, die wir alsvorrangig ansehen. Sie ist es, auf welche die prophetischen Texte hinweisen undmit dieser Aussage hat das Gremium der Großgelehrten (Haiatu Kibaral-‘Ulama) geurteilt, sowie das Ständige Komitee für islamischeRechtsurteile (al-Laynah ad-Daimah lil-Ifta) und zwei Gelehrten, nämlich Schaikhibn ‘Uthaimin und Schaikh ibn Baz, sowie andere der Gelehrten.

Schaikh Muhammad ibn Salih al-‘Uthaimin,möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

Diese festgesetzten Zeiten geltenausschließlich für Orte, in denen sich die Nacht und der Tag innerhalbvon 24 Stunden abwechseln, ungeachtet dessen ob sie gleich lang sind, die Nachtweniger oder länger ist als der Tag oder der Tag länger ist als dieNacht.

Was denjenigen Ort betrifft, an dem sich der Tagund die Nacht innerhalb von 24 Stunden nicht abwechseln, sondern fortbestehen,sei dies während des ganzen Jahres oder nur für wenige Tage davon, so gilthierbei folgendes:
Falls dies an wenigen Tagen des Jahres geschieht, wie beispielsweise, dass sichdie Nacht und der Tag während der Jahreszeiten innerhalb von 24 Stundenabwechseln, doch während einiger Jahreszeiten beträgt die Längeder Nacht oder des Tages vielleicht 24 Stunden oder mehr: In dieserSituation, so gibt es entweder ein äußeresZeichen (Erscheinung) am Horizont, welches die Bestimmung der Zeitermöglicht, wie z.B. das stärker (heller) werdende Licht oder seingänzliches Auslöschen. Hierbei wird das Urteil von diesem äußerenZeichen abhängig. Doch falls es gar keine Möglichkeit zurUnterscheidung gibt, so werden die Gebetszeiten nach dem letzten Tag bestimmt,bevor die Nacht oder der Tag eine Fortdauer von 24 Stunden am Tag hatten.

Falls es jedoch ein Ort ist, an dem sich dieNacht und der Tag während der gesamten Jahreszeiten innerhalb von 24Stunden nicht abwechseln, so werden die Gebetszeiten festgelegt (bestimmt).Dieses aufgrund dem, was Muslim von an-Nawwaas ibn Sam’aan, möge Allah mitihm zufrieden sein, berichtet, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden aufihm, sagte:

„Die Zeitspanne, die er (ad-Dajjal – derLügenmessias) auf Erden verbringt, umfasst vierzig Tage. Ein Tag jedoch gleichteinem Jahr, ein Tag gleicht einem Monat, ein Tag gleicht einer Woche, und dieübrigen Tage entsprechen euren Tagen.“ Sie sagten: „Oh Gesandter Allahs,genügen uns an dem Tag, der einem Jahr entspricht, die Gebete eines Tages?“ Ersagte: „Nein, ihr müsst die Zeit bestimmen.“

Wenn nun festgestellt wurde, dass man für denOrt, an dem die Nacht und der Tag sich nicht abwechseln, die Zeit bestimmensoll. Wonach soll diese bestimmt werden?

…Einige der Gelehrten sind der Ansicht, dassman in diesem Fall die Zeit gleichmäßig einteilt. So bestimmt manfür die Nacht und den Tag je 12 Stunden. Das, womit diese Überlegungbezüglich des Ortes gerechtfertigt wird ist, nämlich dass er als ein Ortmit gleichmäßiger Zeitverteilung angesehen wird, ist die gleiche Überlegung,wie im Bezug auf eine Frau, welche im Istihada-Zustand ist (einem Zustand vonirregulärer nicht-menstrueller Blutung), und keinen bestimmtenMenstruationszyklus hat, oder eine Unterscheidung (zwischen diesen zwei Zyklen)zu erkennen ist.

Andere vertreten die Ansicht, dass dieGebetszeiten nach dem nächsten Land (geografisch) bestimmt werden, in demes während des Jahres Tag und Nacht gibt. Diese Überlegung wird damitgerechtfertigt, dass dieser Ort nach einem Ort beurteilt wird, der seinerÄhnlichkeit entspricht, und dieses wäre das ihm nächste Land, indem die Nacht und der Tag sich innerhalb von 24 Stunden abwechseln.
Und dieses ist die vorrangige (stärkste) Aussage (Rajih). Sie hat diestärkste Begründung und ist der Wirklichkeit am nächsten.

[Majmu’u Fatawa al-Schaikh al-‘Uthaimin,12/197,198]
Das ist auch die Aussage des Gremium der Großgelehrten im KönigreichSaudi Arabien, und das Ständige Komitee für islamische Rechtsurteileunterstützt sie. Deren Rechtsurteile haben wir in der Antwort auf die Frage Nr.5842 angeführt, und darin ist ihre Aussage:

…und in anderen Ahadith (Überlieferungen),in denen die Festlegung der Gebetszeiten wörtlich und von der Praxis herüberliefert wurde. Es wurde nicht zwischen der Länge und Kürze des Tagesoder der Länge und der Kürze der Nacht unterschieden, solange dieGebetszeiten durch Zeichen voneinander zu unterscheiden sind, welche derGesandte Allahs , Allahs Segen und Friede auf ihm, erläutert hat. „ [Endedes Zitates]

Im Hinblick auf den Zustand des Landes, in demihr studiert, so finden wir, dass es darin Nacht und Taginnerhalb 24 Stunden gibt. Dabei ist dieKürze der Nacht nicht von dem Ausmaß, dass es nicht möglichwäre in ihr das Gebet zu verrichten. Darauf aufbauend obliegt euch dieVerrichtung der Gebete zu ihrer islamrechtlich vorgeschriebenen Zeit.

Drittens:
Falls die Zeit von ‘Ischa erst sehr spät eintritt, im Sinne von, dass inder Verrichtung des Gebets zu seiner Zeit Mühsal (Maschaqqa) verursachen würde,so gibt es sodann kein Bedenken darüber, dass man das Maghirb- und ‘Ischa-Gebetzusammenlegt und vorzieht, in Form vom Jam’u at-Taqdim (also zur Zeit vonMaghrib verrichtet)

In der Antwort auf die Frage Nr. 5709 überbringenwir die Aussage von Schaikh ibn ‘Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein:

„Und falls die Abendröte vor demMorgenanbruch (Fajr) verschwindet, so dass die Zeit noch ausreicht, um das ‘Ischa-Gebetzu verrichten, so ist das Abwarten, bis sie (die Abendröte) verschwindet,für sie verpflichtend, es sei denn, dass das Abwarten für sie belastend ist. Indiesem Fall ist ihnen das Zusammenlegen von dem ‘Ischa- und Maghrib-Gebet(Jam’u at-Taqdim) gestattet, um Belastung undMühsal abzuwehren.“ [Ende des Zitates]

In einer Stellungnahme des islamischenFiqh-Rates, welches zur Muslim Welt Liga gehört wurde gesagt: „DieRatsmitglieder haben das Thema der Gebetszeiten und des Fastens bezüglich derLänder, die auf hohen Breitengraden liegen, diskutiert und sich dieislamrechtlichen und astronomischen Studien angehört, welche ihnen voneinigen Ratsmitgliedern präsentiert wurden, sowie fachbezogeneErläuterungen, welche an der Tagesordnung der elften Sitzung des Ratesbesprochen wurden, und es wurde folgendes beschlossen:
„…
Drittens:

Die Gebiete in hohen Breitengraden lassen sich indrei Kategorien unterteilen:
1. Gebiete, welche sich auf dem Breitengrad zwischen dem 45. und 48.Breitengrad nördlich und südlich befinden, und an denen dieoffensichtlichen Anzeichen für das Eintreten der Gebetszeiten innerhalb 24Stunden zu unterscheiden sind, ungeachtet dessen, ob die Zeiten sichverlängern oder verkürzen.

2. Gebiete, welche sich auf den Breitengradenzwischen dem 48. und 66. Breitengrad befinden, nördlich und südlich, anwelchen einige der astronomischen Zeichen für den Eintritt der Gebetszeiten aneinigen Tagen im Jahr nicht vorhanden sind, wie das Nichtverschwinden derAbendröte, durch welches das ‘Ischa-Gebet eintritt, und anhält, bissich sein Ende mit dem Eintreten vom Morgenanbruch (Fajr) überlappt.
3. Gebiete, welche sich über dem 66. Breitengrad befinden, nördlich undsüdlich bis zu den Polen, an welchen die offensichtlichen Anzeichen für dasEintreten der Gebetszeiten für eine lange Zeit im Jahre nicht vorhanden sind,sei es am Tag oder in der Nacht.
Viertens:
Das Urteil bezüglich der ersten Gebiete ist, dass deren Bewohner sich bezüglichdes Gebetes an seine islamrechtlich festgelegten Zeiten zu halten haben, undbezüglich des Fastens ebenso an seine islamrechtlich festgelegten Zeiten,nämlich vom Auftreten der echten Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang;dieses, in Befolgung der Texte der islamischen Gesetzgebung (Schari’ah)bezüglich der Gebetszeit und des Fastens. Und wer aufgrund der Zeitlängees nicht schafft einen Tag zu fasten oder sein Fasten zu vollenden, so brichter das Fasten und holt es an passenden Tagen nach…“
[Ende des Zitates]
Diese Situation ist es, nach welcher hier gefragt wurde, wie es auchersichtlich ist.
In der anschließenden Stellungnahme des islamischen Fiqh Rates wird dievorherige Stellungnahme bestätigt, und es wird demjenigen eineErleichterung geboten, welcher in der Verrichtung des ‘Ischa-Gebetes Mühsalempfindet, nämlich dass er dieses mit dem Maghrib-Gebet zusammenlegt,wobei dies nicht zu einer allgemeinen Gewohnheit werden darf, sondern nur fürjene gilt, welche einen Entschuldigungsgrund haben. Diesbezüglich erfolgte auchdie Stellungnahme:
„Doch wenn die Zeichen für das Eintreten der Gebetszeit sich zeigen, jedoch dasVerschwinden der Abendröte erst sehr spät stattfindet, durch welchesdie Zeit für das ‘Ischa-Gebet eintritt, so sieht es der Rat als islamrechtlichverpflichtend an das ‘Ischa-Gebet zu seiner festgelegten Zeit zu verrichten.Wem jedoch das Abwarten und die Verrichtung des Gebetes zu seiner Zeit Mühsalbereitet – wie Studenten, Beamte oder Arbeiter an ihren Arbeitstagen, sokönnen sie die Gebete (Maghrib und ‘Ischa) zusammenlegen. Dieses inBefolgung vorhandener Texte bezüglich der Aufhebung von Bedrängnis vondieser (islamischen) Gemeinschaft (Ummah).

Mitunter, was im Sahih von Muslim und anderenüberliefert wurde und dies von ibn ‘Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein,dass er sagte:

„Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede aufihm, hat in Medina das Dhuhr- und ‘Asr-Gebetzusammengelegt, und das Maghrib- und ‘Ischa-Gebet, ohne dass es einenAngstzustand gab oder Regen.“

So wurde ibn ‘Abbas danach gefragt und sagte: „Erwollte seiner Ummah keinen Mühsal bereiten.“
Unter der Bedingung, dass das Zusammenlegen (der Gebete), während dieserZeitspanne, nicht zur Grundlage für alle Menschen im diesem Land wird, da dieseSache die Erleichterung des Zusammenlegens (der Gebete) zu einem festenEntschluss (fester Regel) umwandeln würde…

Bezüglich Definition dieses Mühsal, so kehrt manzum Gewohnheitsrecht (‘Urf) zurück, und es ist das, was von Person zu Personsich unterscheidet, von Ort zu Ort und Situation zu Situation.“
Ende des Zitates der 19. Sitzung der Muslim Welt Liga, abgehalten in Mekkaal-Mukarrama, den 22.- 27. Schawwal 1428 nach Hijrah / entspricht dem 3. – 8.November 2007 n.C., zweite Stellungnahme.

Viertens:
Bezüglich der Festlegung der Gebetszeit zwischen Maghrib und ‘Ischa auf eineStunde und zweiunddreißig Minuten, so haben wir dies weder von Schaikhibn ‘Uthaimin noch von anderen gefunden. Wir erwähnten bereits die Wortedes Schaikhs, möge Allah ihm barmherzig sein, und er hat dies wedererwähnt noch vorangestellt.

Womöglich ist demjenigen ein Fehlerunterlaufen, welcher diese Aussage vom Schaikh überliefert hat, und der Schaikh,Möge Allah ihm barmherzig sein, bezog seine Aussage auf die übliche ZeitzwischenMaghirb und ‘Ischa inLändern, an denen die Tageszeiten ausgeglichen sind, oder im Speziellenauf Saudi Arabien bezogen, und dies ist das Wahrscheinlichste.
Von seinen Worten (diesbezüglich) sind:
A) Die Zeit von ‘Ischa wird in Wirklichkeit nicht durch den Adhan (Gebetsruf)definiert, da manchmal die Zeit von ‘Ischa während einiger Zeiten desJahres, einiger Jahreszeiten (unterschiedlich ausfällt), so sind eszwischen dem Sonnenuntergang und dem Eintritt von der ‘Ischa-Zeit manchmal eineStunde und fünfzehn Minuten, und manchmal eine Stunde und dreißigMinuten, und manchmal eine Stunde und fünfundzwanzig Minuten, und manchmal eineStunde und dreißig Minuten. Es ist unterschiedlich, und es nichtmöglich dieses während aller Jahreszeiten zu regulieren.“
[Jalasat Ramadaniyah]
B) Und er, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte auch:

Die Zeit von Maghirb ist vom Sonnenuntergang biszum Verschwinden der Abendröte, so beträgt sie zwischen Maghrib und’Ischa manchmal eineinhalb Stunden, manchmal eine Stunde und zwanzig Minuten,eines Stunde und siebzehn Minuten. Es ist unterschiedlich.
[Majmu’u Fatawa Schaikh al-‘Uthaimin , 7/333]
Das Fazit:
1 – In Ländern, in denen es Tag und Nacht innerhalb von 24 Stunden gibt,so ist es verpflichtend die Gebete zu ihren islamrechtlich festgelegten Zeitenzu verrichten, selbst wenn die Nacht sich hinzieht oder kürzer ist.

2 – In Ländern, in denen die Nacht und derTag sich nicht innerhalb von 24 Stunden abwechseln, so hält man sich(richtet man sich) bei der Verrichtung der Gebete an das nächste Land, indem Nacht und Tag vorhanden sind.

3 – In Ländern, in denen die Abendrötebis zum Morgenanbruch andauert, oder die Zeit nicht ausreicht, um das ‘Ischa-Gebetzu verrichten, so richtet man sich nach demjenigen Land, an dem noch eineausreichende Zeitspanne vorhanden ist, um das Gebet zu verrichten.

4 – Denjenigen, welche einen Entschuldigungsgrundhaben, ist das Zusammenlegen zwischen Maghrib und ‘Ischa gestattet, falls sienicht in der Lage sind die Zeit von ‘Ischa abzuwarten.

Und Allah weiß es am besten.

Source

Islam Q&A

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