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13,60728/08/2016

Wovon soll sich derjenige zurückhalten, der es beabsichtigt (ein ‘Id-Opfertier) zu schlachten

Question: 70290

In Bezug auf den Muslim, welcher nicht die Hajj verrichtet, was muss er in den ersten zehn Tagen vom Monat Dhul-Hijjah tun? Ich meine, sind das Kürzen der Fingernägel und der Haare, Verwendung von Henna und das Tragen neuer Kleidung erst nach dem Schlachten des 'Id-Opfertieres (Udhiya) erlaubt?

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Wenn der Beginn des Monats Dhul-Hijja festgestellt wurde, und jemand ein 'Id-Opfertier (Udhiya) schlachten will, so ist es ihm verboten etwas von seiner Körperbehaarung zu entfernen, seine Nägel oder etwas von seiner Haut zu kürzen (schneiden). Das Anziehen von neuer Kleidung, die Verwendung von Henna oder Duft ist ihm nicht verboten, genau sowie der Beischlaf mit seiner Ehefrau.

Dieses Urteil gilt alleine für denjenigen, der schlachtet und nicht für den Rest seiner Familie oder für denjenigen, welchen er mit der Schlachtung beauftragt hat. So ist nichts davon seiner Ehefrau und seinen Kinder verboten, und auch nicht für den Beauftragten.

Bezüglich dieses Urteils gibt es zwischen dem Mann und der Frau keinen Unterschied. Falls eine Frau ein 'Id-Opfertier (Udhiya) für sich schlachten möchte, ungeachtet dessen, ob sie verheiratet ist oder nicht, so ist es ihr verboten etwas von ihrer Körperbehaarung zu entfernen und die Nägel zu kürzen. Dieses aufgrund der allgemeinen Aussage der religiösen Texte, welche diesbezüglich überliefert wurden.
Dieses wird auch nicht als „Ihram“ bezeichnet, da es keinen Ihram-Zustand gibt, außer für das Ritual der Hajj oder der 'Umra. Der Pilger, welcher sich die Kleidung des Ihram angelegt hat, ihm sind die Verwendung von Duft, der Beischlaf und die Jagd verboten. Dieses alles ist jedoch demjenigen erlaubt, welcher nach dem Beginn des Monats Dhul-Hijja schlachten will. Nichts ist ihm verboten, außer etwas von seinem Haar, seinen Nägel und der Haut zu entfernen.

Von Ummu Salama, möge Allah mit ihr zufrieden sein, wurde überliefert, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:

„Wenn ihr den Neumond (Hilal) von Dhul-Hijja seht, und jemand von euch (ein 'Id-Opfertier) schlachten will, so soll er nichts von seinem Haar und seinen Nägeln entfernen (kürzen/schneiden).“
(Überliefert von Muslim (1977)]

Und in einer anderen Version heißt es: „So soll er nichts von seinen Haaren und seiner Haut antasten.“
Die Gelehrten des Ständigen Komitees haben gesagt:
„Es ist demjenigen, welcher (ein 'Id-Opfertier) schlachten will, vorgeschrieben, dass wenn der Neumond vom Monat Dhul-Hijja erscheint, weder etwas von seinen Haaren entfernt, noch von seinen Nägeln oder Haut, bis er geschlachtet hat. Dies aufgrund dessen, was eine Gruppe von Hadithgelehrten, Al-Bukhari, möge Allah ihm barmherzig sein, ausgenommen, von Ummu Salama, möge Allah mit ihr zufrieden sein, überliefert hat, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm sagte:

„Wenn ihr den Neumond (Hilal) von Dhul-Hijja seht, und jemand von euch (ein 'Id-Opfertier) schlachten will, so soll er nichts von seinem Haar und seinen Nägeln entfernen.“

Der Wortlaut bei Abu Dawud, Muslim und An-Nasa'i ist wie folgt:

„Wer ein Opfertier zum Schlachten hat, und der Neumond von Dhul-Hijja erscheint, so soll er auf keinen Fall etwas von seinem Haar und seinen Nägeln entfernen, bis er geschlachtet hat.“

Dies ungeachtet dessen, ob er das Schlachten selbst übernimmt oder jemanden damit beauftragt. Was denjenigen anbelangt, für den ein Opfertier geschlachtet wird, so ist ihm nichts davon vorgeschrieben, da diesbezüglich nichts überliefert wurde. Dieses heißt auch nicht „Ihram“, da der Muhrim (der Pilger) derjenige ist, welcher sich den Ihram für de Hajj oder 'Umra angelegt hat.
[Ende des Zitats aus „Fatawa Al-Lajna Ad-Da'ima“ (11/397,398)]

Die Gelehrten des Ständigen Komitees wurden gefragt:
„Der Hadith: „Wer ein ('Id-Opfertier) schlachten will, oder jemanden beauftragt für ihn zu schlachten, so soll er von Beginn von Dhul-Hijja weder etwas von seinem Haar, seiner Haut, noch von seinen Nägeln entfernen, bis er geschlachtet hat.“
Umfasst dieses Verbot auch die gesamten Hausangehörigen, die Alten (Erwachsenen) und Jungen von ihnen, oder nur die Alten (Erwachsenen) und nicht die Jungen?““
Es antwortete:
„Den Wortlaut des Hadith, wie ihn der Fragesteller erwähnt hat, kennen wir nicht. Den Wortlaut, den wir kennen und welcher vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, authentisch überliefert wurde ist das, was eine Gruppe von Hadithgelehrten , wie Al-Bukhari, möge Allah ihm barmherzig sein, ausgenommen, von Ummu Salama, möge Allah mit ihr zufrieden sein, überliefert hat, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm sagte:

„Wenn ihr den Neumond (Hilal) von Dhul-Hijja seht, und jemand von euch (ein 'Id-Opfertier) schlachten will, so soll er nichts von seinem Haar und seinen Nägeln entfernen (kürzen/schneiden).“

Der Wortlaut bei Abu Dawud, Muslim und An-Nasa'i ist wie folgt:

„Wer ein Opfertier zum Schlachten hat, und der Neumond von Dhul-Hijja erscheint, so soll er auf keinen Fall etwas von seinem Haar und seinen Nägeln entfernen, bis er geschlachtet hat.“
Dieser Hadith weist auf das Verbot hin, dass derjenige, der ein 'Id-Opfertier schlachten will,etwas von den Haaren und Nägel entfernt, nachdem die zehn ersten Tage von Dhul-Hijja begonnen haben.Die erste Überlieferung enthält den Befehl und das Unterlassen. Die Grundlage ist jedoch, dass sie die Verpflichtung (Wajib) bedingt, und wir kennen nichts, was ihn von diese Grundlage entbindet. Die zweite Überlieferung enthält die Untersagung (Nahy) des Entfernens, und die Grundlage ist, dass sie das Verbot (Tahrim) bedingt, das Verbot des Entfernens. Und wir kennen auch nichts, was sie von dieser Grundlage entbindet. Hiermit wird klar, dass diese Überlieferung sich speziell nur auf denjenigen bezieht, welcher ein 'Id-Opfertier schlachten will. Was denjenigen anbelangt, für den geschlachtet wird, sei er groß (erwachsen) oder klein, so ist ihm das Entfernen von seinem Haar, seiner Haut oder Nägeln nicht untersagt. Dieses auf der Grundlage aufbauend, welche die Erlaubnis darstellt. Und wir kennen keinen Beweis, welcher diese Grundlage ändert.“
[Ende des Zitats aus „Fatawa Al-Lajna Ad-Da'ima“ (11/426,427)]
Zweitens:

Nichts von diesem ist demjenigen verboten, welcher nicht schlachten will, weil er nicht in der Lage dazu ist. Und wer etwas von seinem Haar oder Nägeln entfernt, wobei er schlachten will, so ist er zu einem Ersatz (Fidya) nicht verpflichtet. Er muss Reue (Tauba) zeigen und um Vergebung (Istighfar) bitten.
Ibn Hazm, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Wer ein 'Id-Opfertier schlachten will, so ist es ihm mit der Erscheinung des Neumondes von Dhul-Hijja verpflichtend (Fard), dass er weder von seinem Haar, noch seinen Nägeln etwas entfernt, weder durch Rasieren oder Kürzen, noch durch etwas anderes, bis er (dann) geschlachtet hat. Und wer nicht schlachten will, so ist dies für ihn nicht bindend.“

[Ende des Zitats aus „Al-Muhalla“ (3/6)]
Ibn Qudama, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Wenn dieses bestätigt ist, so unterlässt er das Schneiden der Haare und der Nägel. Und falls er es doch tut, so soll er Allah, erhaben sei Er, um Vergebung bitten. Nach dem Konsens der Gelehrten ist er zu keinem Ersatz (Fidya) verpflichtet, ungeachtet dessen, ob er es absichtlich oder aus Vergessenheit getan hat.“
[Ende des Zitats aus „Al-Mughni“ (9/346)]
Der Nutzen:
Asch-Schaukani sagte:
„Die Weisheit hinter dem Verbot ist, dass er, für die Befreiung vom Höllenfeuer, ganz bleibt. Und es wurde gesagt: „Aufgrund der Ähnlichkeit zum Pilger (Muhrim). An-Nawawi überlieferte diese zwei Ansichten und überlieferte von den Gefährten von Asch-Schafi'i, dass die zweite Ansicht falsch ist, weil er sich weder vom Beischlaf fernhält, noch Duft, Kleidung oder Ähnliches unterlässt, was derjenige unterlässt, der sich im Ihram-Zustand befindet (Muhrim).“
[Ende des Zitats aus „Nayl Al-Awtar“ (5/133)]
Und Allah weiß es am besten.

Source

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