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5,54913/10/2017

Eine Christin möchte ihrem Ehemann die Bedingung stellen, dass er keine weitere Frau heiraten darf.

Question: 255898

Eine christliche, verheiratete Frau, die drei Kinder hat, ist kurz davor, in die großartige Religion des Islams einzutreten, mit Allahs -erhaben ist Er- Erlaubnis. Ihr Ehemann aber ist auch ein Christ, sie hat aber Angst, dass, wenn ihr Mann den Islam annimmt, dass er noch eine Frau heiratet. Kann sie also ihrem Mann bei der Eheschließung die Bedingung stellen, dass er keine weitere Frau heiraten darf? Wobei zu sagen ist, dass sie noch keine Muslime sind, aber nachdem sie den Islam annehmen, mit Allahs -erhaben ist Er- Erlaubnis. Ist also die Aufzeichnung dieser Bedingung in der Eheschließung gültig?

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Erstens:

Dass die Frau ihrem Ehemann die Bedingung stellt, keine weitere Frau zu heiraten, gehört zu den erlaubten Bedingungen, nach der Rechtschule von Imam Ahmad -möge Allah ihm barmherzig sein-. Dies wurde auch von einigen Prophetengefährten und Tabi'un überliefert und von einer Gruppe unter den Forschern der Gelehrten (Muhaqqiqi Al-'Ulama') ausgewählt. Die Erlaubnis dessen wurde bereits in der Antwort auf die Frage Nr. 108806, Nr. 223559 und Nr. 228848 erklärt.

Zweitens:

Wenn das Ehepaar zur gleichen Zeit den Islam annimmt, und der Zeitabstand (von der Annahme des Islams des einen und der anderen) nicht lang ist, oder der Ehemann den Islam annimmt noch bevor ihre Wartefrist (nach der Auflösung der Ehe durch den Tod des Mannes oder durch Scheidung bis zur Wiederverheiratung) zu Ende geht, so werden sie sich noch in der ersten Eheschließung befinden.

Unter diesem Umstand ist es nicht gültig, dass sie ihrem Mann die Bedingung stellt keine weitere Frau zu heiraten, da die anerkannten Bedingungen der Eheschließungen/-verträge jene sind, welche von Anfang an mit der Abfassung verknüpft sind oder schon vor der Eheschließung vereinbart wurden.

Doch wenn die Frau vor ihrem Mann den Islam annimmt, und er erst später den Islam annimmt, so dass ihre Wartefrist schon vorüber ist, dann wird ihre Ehe aufgehoben.

Und wenn der Mann erst danach den Islam annimmt, dann muss zwischen ihnen eine neue Eheschließung durchgeführt werden, damit es ihr erlaubt ist, zu ihm zurückzukehren, gemäß der Mehrheit der Gelehrten.

Unter diesem Umstand – wenn sie also einen neuen Ehevertrag abfassen wollen – besteht kein Problem darin, dass sie die Bedingungen stellt, welche sie bekräftigen will, die aber mit dem neuen Vertrag verknüpft sind.

Es ist auch nichts dabei, dass sie die Bedingung stellt, dass er keine weitere Frau heiraten soll.

Ibn Qudama -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Wenn einer der beiden Eheleute den Islam annimmt und der Andere sich solange zurückhält, bis die Wartefrist der Frau zu Ende gegangen ist, dann ist die Ehe aufgehoben, gemäß der Meinung der meisten Gelehrten.“

Aus „Al-Mughni“ (154/7).

Diese Thematik wurde bereits erklärt und die stärkere Meinung besagt, dass sie, nach Ablauf der Wartefrist, die Wahl hat: Entweder wartet sie, bis ihr Ehemann den Islam annimmt, und wenn er den Islam annimmt, dann kehrt sie zu ihm mit der ersten Eheschließung zurück, oder sie heiratet einen anderen Mann, wenn sie will.

Drittens:

Was aber die Bedingungen betrifft, die erst kommen, nachdem die Eheschließung abgeschlossen wurde, so sind sie für beide Seiten nicht verbindlich.

Al-Mardawi Al-Hanbali -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Die anerkannten Bedingungen in der Eheschließung, in diesem Kapitel, werden in/während der Eheschließung erwähnt. Dies sagten der Autor von „Al-Muharrar“ und Andere.

Schaikh Taqiy Ad-Din -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Genauso verhält es sich, wenn sie sich vor der Eheschließung einig sind, nach der offenkundigen Meinung der Rechtschule.“

Ich sage: Dies ist richtig und darin besteht kein Zweifel.

Doch wenn die Bedingung nach der Eheschließung kommt, so wurde von Imam Ahmad -möge Allah ihm barmherzig sein- überliefert, dass dies nicht verbindlich wäre.“

Aus „Al-Insaf“ (154/8).

Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Was die Heirat angeht, so ist eine darauffolgende Bedingung nicht möglich, da man sich dann nicht mehr entscheiden kann, gemäß der Rechtschule.

Im Handel aber ist es möglich, dass sie dem Vertrag (danach) folgt, so wie es in der Entscheidung einer Sitzung oder einer Bedingung folgt.“

Aus „Asch-Scharh Al-Mumti' 'ala Zad Al-Mustaqni'“ (12/163).

Viertens:

Das, was die Frau tun muss, ist schnell in den Islam einzutreten, und sie soll die Angelegenheit, ob ihr Ehemann eine zweite Frau heiratet, nicht zu einem Hindernis für sich und ihrem Mann vom Islam machen, da dies zu den Dingen gehört, mit denen der Satan einem Angst machen und vom Islam abhalten will.

So muss sie dem Satan trotzen, sie darf ihm nicht in seiner Einschüchterung gehorchen und in dem, was er ihr ins Herz an Befürchtungen legt, damit ihr und ihrem Mann die Annahme des Islams schwer fällt.

Vielmehr soll sie gut über Allah -erhaben ist Er- denken und wissen, dass Er sie niemals vernachlässigen wird, wenn sie den Islam annimmt. Vielmehr ist es so, dass immer wenn der Diener zu Allah kommt, so wird Allah noch mehr zu ihm kommen, als sein Diener, Er wird ihn lieben, ehren und seine Angelegenheiten erleichtern. Allah -erhaben ist Er- sagte:

„Und wer Allah fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg * und gewährt ihm Versorgung, von wo (aus) er damit nicht rechnet.“ [At-Talaq:2-3]

Wir bitten Allah -erhaben ist Er- darum, dass Er sie und ihren Mann rechtleitet.

Und Allah weiß es am besten.

Source

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