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Einige Angelegenheiten und Grundregeln beim Erbrecht

Question: 225165

Was sind die wichtigsten Urteile beim Erbrecht?

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Das Erbrecht ist eine der wichtigsten religiösen Wissenschaften, und in drei Versen der Surah An-Nisa hat Allah – erhaben ist Er – viele seiner Bestimmungen erklärt. Dann kam die prophetische Sunnah, die diese Bestimmungen weiter erläuterte und detaillierter machte.

Die Gefährten – möge Allah mit ihnen zufrieden sein – beschäftigten sich intensiv mit dem Erlernen des Erbrechts, und auch die Nachfolger und Gelehrten nach ihnen beschäftigten sich damit, bis die (niedergeschriebenen) Werke in dieser Wissenschaft zahlreich wurden.

Wir erwähnen im Folgenden einige Angelegenheiten und Grundlagen in dieser Wissenschaft:

– Die drei Säulen des Erbes: Der Erbe (also der das Erbe erhält), der Erblasser (der Verstorbene) und das Recht, welches dem Erben zusteht (das Vermächtnis).

Die Bedingungen dafür sind drei:

Erstens: Die Existenz des Erben; sie wird entweder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder durch Lebendigkeit, wie bei einer Schwangerschaft, bestätigt. Denn eine Schwangerschaft (d.h. der Fötus) erbt unter zwei Bedingungen: Erstens, die Existenz im Mutterleib zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, selbst wenn es sich um ein Samentropfen handelt, und zweitens, dass es lebendig und gesund geboren wird.

Die zweite Bedingung für die Erbschaft: Der Tod des Erbenden wird bestätigt oder er wird in Bezug auf sein Urteil den Toten gleichgestellt, wie beim Urteil des Vermissten.

Die dritte Bedingung: Das Wissen über die Vererbung. Damit ist gemeint, dass man die Kenntnis über den Grund der Vererbung, die Berechtigung des Erben, seine Stellung und Ähnliches kennt.

– Die Gründe für das Erbe sind drei: Ehe (wobei es sich um den bloßen Abschluss einer gültigen Ehe handelt, wobei der (tatsächliche) Vollzug (d.h. durch den ehelichen Verkehr) nicht erforderlich ist), Loyalität (was die Befreiung eines Sklaven ist) und Abstammung (also die Verwandtschaft).

– Die Hindernisse für das Erbe sind drei: Sklaverei (ein Sklave erbt nichts), Mord (der Mörder erbt nichts vom Getöteten) und der Unterschied der Religion (ein Ungläubiger erbt nicht von einem Muslim, und ein Muslim erbt nicht von einem Ungläubigen).

– Die männlichen Erben sind fünfzehn: Der Sohn, der Enkelsohn, egal wie weit die Abstammungslinie reicht, der Vater, der Großvater väterlicherseits, egal wie weit die Abstammungslinie nur durch die männliche Linie reicht, der leibliche Bruder, der Halbbruder väterlicherseits, der Halbbruder mütterlicherseits, der Neffe, der Neffe väterlicherseits, egal wie weit die Abstammungslinie reicht, der väterliche „vollständige Onkel" (vollständige Bruder des Vaters), der väterliche „Halbonkel" (der Halbbruder des Vaters durch ihren Vater), egal wie weit die Abstammungslinie reicht, der Sohn des väterlichen „vollständigen Onkels" (vollständiger Bruder des Vaters), der Sohn des väterlichen „Halbonkels" (der Halbbruder des Vaters durch ihren Vater), egal wie weit die Abstammungslinie reicht, der Ehemann; und der freigelassene männliche Sklave.

– Die weiblichen Erben sind zehn: die Tochter, die Enkeltochter väterlicherseits, egal wie weit die Abstammungslinie ihres Vaters reicht, die Mutter, die Großmutter mütterlicherseits, die Großmutter väterlicherseits, die leibliche Schwester, die Halbschwester väterlicherseits, die Halbschwester mütterlicherseits, die Ehefrau, und die befreite weibliche Sklavin.

– Das Erbe hat zwei Arten: Der Pflichtanteil (arab. Fardh) und der verbleibende Teil (arab. Ta'sib). Der Pflichtteil ist der (festgelegte) Anteil, den ein Erbe gemäß den religiösen Vorschriften erhält, wie die Hälfte, das Viertel, ein Drittel usw.

Der verbleibende Teil bedeutet, dass der Erbe den Rest des Erbes erhält, nachdem die Erben (des Pflichtteils) ihren Pflichtanteil erhalten haben.

– Die im Buch Allahs – erhaben ist Er – festgelegten Pflichtteile sind sechs: Die Hälfte, das Viertel, das Achtel, das zwei-Drittel, das Drittel und das Sechstel.

Die Erben der Pflichtteile beginnen und erhalten ihre Pflichtanteile. Wenn dann etwas vom Nachlass übrigbleibt, nehmen die nächsten Verwandten ihren Anteil, und wenn ihnen nichts bleibt, verzichten sie, entsprechend der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Verteilt die Pflichtteile an jene, denen sie zustehen. Was dann übrig bleibt, gehört dem nächsten männlichen Verwandten." Überliefert von Al-Bukhari (6732) und Muslim (1615).

Was die Details des (islamischen) Erbgesetzes betrifft und die Erbansprüche jedes Erben sowie die Bedingungen seines Erbes in jeder Situation zu erklären, erfordert eine Detaillierung, die in dieser kurzen Antwort nicht möglich ist. Man kann sich auf Bücher beziehen, die in dieser Angelegenheit verfasst wurden. Zu den leichtesten zählen: „Al-Fawa’id Al-Jaliyah fi Al-Mabahith Al-Fardiyyah" von Shaikh Abdulaziz bin Baz – möge Allah mit ihm barmherzig sein -, „Tashil Al-Fara'id" von Shaikh Muhammad Ibn 'Uthaimin – möge Allah mit ihm barmherzig sein – und „Al-Tahqiqat Al-Mardiyyah fi Al-Mabahith Al-Fardiyyah" von Shaikh Salih Al-Fawzan – möge Allah ihn bewahren.

Und Allah weiß es am besten.

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