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Das Hinauszögern vom Nachholen des Ramadan, bis der zweite (nächste) Ramadan eintritt

Question: 26865

Ich habe, seit mehreren Jahren, an einigen Tagen im Ramadan, aufgrund der Menstruation, mein Fasten gebrochen. Diese Tage habe ich bis jetzt nicht nachgefastet. Was muss ich nun tun?

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Die Imame (Gelehrten) sind sich darüber einig, dass es für denjenigen, der einige Fastentage vom Ramadan gebrochen hat, verpflichtend ist diese Tage nachzuholen bevor der nächste Ramadan eintritt.

Sie führen dafür als Beweis an, was von al-Bukhari (1950) und Muslim (1146) überliefert wurde, dass ´Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: „Auf mir lastete das Fasten vom Ramadan, doch war ich nicht imstande diese nachzuholen, außer im Scha’ban. Dies aufgrund der Stellung des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm.“

Al-Haafidh sagte: „Aus ihrem Bestreben nach dem Monat Scha’ban wird entnommen, dass es nicht erlaubt ist das Nachholen (des Fastens), bis zum Eintritt des nächsten Ramadan, hinauszuzögern.“

Wenn aber das Nachholen hinausgezögert wird, bis der nächste Ramadan eintrifft, dann nur in zwei Situationen:

Die erste:

Dass die Hinauszögerung entschuldigt ist, wie wenn man krank ist und sich die Krankheit bis zum Eintritt des nächsten Ramadan hinauszieht. Auf diesem lastet keine Schuld bzgl. des Hinauszögerns, da er entschuldigt ist. Und auf ihm lastet nur das Nachholen, so dass er die Anzahl der Tage nachholt, an denen er sein Fasten gebrochen hat.

Die zweite:

Dass die Hinauszögerung unentschuldigt ist, wie wenn man in der Lage ist (das Fasten) nachzuholen, aber dies bis zum Eintritt des nächsten Ramadan immer noch nicht getan hat.

Dieser begeht, indem er das Nachholen, ohne Entschuldigungsgrund, hinauszögert, eine Sünde.

Die Imame sind sich darüber einig, dass man (das Fasten) nachholen muss, jedoch waren sie sich darüber uneinig, ob man mit dem Nachholen noch für jeden Tag einen Armen speisen soll oder nicht.

Die Imame Malik, Asch-Schaafi’i und Ahmad waren der Meinung, dass man speisen soll. Sie führen hier als Beweis, dass dies über einige Prophetengefährten, wie Abu Huraira und ibn ´Abbas, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, überliefert wurde.

Imam Abu Hanifa, möge Allah ihm barmherzig sein, jedoch war der Meinung, dass man mit dem Nachholen nicht noch speisen muss.

Er führt hier als Beweis, dass Allah, erhaben sei Er, dem, der sein Fasten vom Ramadan bricht, nur befohlen hat dieses nachzuholen und Er erwähnte nicht das Speisen. Allah, erhaben sei Er, sagte:

„Wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“

[Al-Baqara 2:185]

Siehe: „Al-Majmuu‘“ (366/6) und „Al-Mughni“ (400/4)

Die zweite Meinung wählte Imam Al-Bukhari, möge Allah ihm barmherzig sein aus. Er sagte in seinem „Sahih-Werk“: „Ibrahim – also an-Nakha’i – sagte: „Wenn man nachlässt, bis der nächste Ramadan kommt, soll man diese (Tage) fasten, und er war nicht der Meinung, dass man speisen soll.“ Es wurde auch von Abu Huraira, als Mursal, und Ibn ´Abbas erwähnt, dass sie speisten. Hierauf sagte al-Bukhari: „Doch Allah hat das Speisen nicht erwähnt, vielmehr sagte Er: „… eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“

Schaikh Ibn ´Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte, während er bestätigt, dass man nicht speisen muss:

„Was die Meinungen der Prophetengefährten angeht, so bedarf es einer Untersuchung damit zu argumentieren, wenn diese den Koran äußerlich widersprechen. Hier ist die Auferlegung des Speisens ein Widerspruch zum Koran im äußeren Sinne, da Allah, erhaben sei Er, nur eine Anzahl an anderen Tagen auferlegte und nicht mehr als das. Demnach legen wir den Dienern Allahs nicht das auf, was Allah ihnen nicht auferlegt hat, außer mit einem Beweis, wodurch die Schuld entlastet wird, so dass das, was von ibn ´Abbas und Abu Huraira, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, überliefert wurde, als erwünscht gesehen wird und nicht als verpflichtend. Richtig ist also, in dieser Angelegenheit, dass man nicht mehr als nur fasten soll, außer, dass man durch das Hinauszögern sündigt.“

Aus „Asch-Scharh Al-Mumti‘“ (451/6)

Auf jeden Fall ist es Pflicht nur das Fasten nachzuholen. Und wenn jemand vorsichtig ist, und für jeden Tag noch einen Armen speist, ist dies eine gute Sache.

Die Fragende muss, wenn ihr Hinauszögern des Nachholens unentschuldigt ist, zu Allah, erhaben sei Er, reuig zurückkehren und entschlossen sein so etwas in Zukunft nicht nochmal zu machen.

Und Allah, erhaben sei Er, bitten wir, dass er uns zum Erfolg verleiht, was Er liebt und womit Er zufrieden ist.

Und Allah weiß es am besten.

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